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   LAG Hessen, 25.01.2023 - 6 Sa 369/22   

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LAG Hessen, 25.01.2023 - 6 Sa 369/22 (https://dejure.org/2023,16324)
LAG Hessen, Entscheidung vom 25.01.2023 - 6 Sa 369/22 (https://dejure.org/2023,16324)
LAG Hessen, Entscheidung vom 25. Januar 2023 - 6 Sa 369/22 (https://dejure.org/2023,16324)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    § 66 ArbGG, § 46g ArbGG, § 46c ArbGG

  • IWW

    § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § ... 522 Abs. 1 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 46c ArbGG, § 46g Satz 1 ArbGG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 294 Abs. 1 ZPO, § 2 ERVV, § 46e Abs. 1a Satz 1 ArbGG, § 46g ArbGG, § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 46g Satz 3 und 4 ArbGG, § 46g Satz 4 ArbGG, § 46g Satz 2 ArbGG, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 46g Satz 3 ArbGG, § 46c Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV, § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 46c Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 46c Abs. 2 ArbGG, § 2 der ERVV, § 2 Abs. 2 ERVV, § 2 Abs. 1 ERVV, § 371b ZPO, § 46c Abs. 6 ArbGG, § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG, § 46c Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 233 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 77 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 66 ArbGG ; § 46g ArbGG ; § 46c ArbGG

  • rechtsportal.de

    § 66 ArbGG ; § 46g ArbGG ; § 46c ArbGG
    Unwirksame Dokumentenübermittlung mittels Word-Datei oder per Telefax; Effektiver Rechtsschutz und elektronische Datenübermittlung; Heilungsmöglichkeit eines Formmangels nach § 46c Abs. 6 ArbGG ; Unverzügliche Nachreichung eines Dokuments i.S.d. § 46c Abs. 6 S. 2 ArbGG

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 499/21

    Anforderungen an elektronisch eingereichte Schriftsätze

    Auszug aus LAG Hessen, 25.01.2023 - 6 Sa 369/22
    Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 26 ff.; vgl. zu § 32d Satz 2 StPO BGH 9. August 2022 - 6 StR 268/22 - Rn. 3 mwN).

    Ein per Telefax übermitteltes Dokument ist kein elektronisches Dokument im vorgenannten Sinn (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 24; ErfK/Koch 23. Aufl. § 46c ArbGG Rn. 2; BeckOK ArbR/Hamacher 66. Ed. 1.12.2022 § 46g ArbGG Rn. 3; vgl. zu § 130d ZPO BGH 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - Rn. 2; vgl. zu § 32d Satz 2 StPO BGH 9. August 2022 - 6 StR 268/22 - Rn. 3 mwN).

    BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 28 ff.; zum Gebot des effektiven Rechtsschutzes vgl. zB: BVerfG 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 - Rn. 21; BAG 10. Dezember 2020 - 2 AZN 82/20 - Rn. 5; sh.

    aa) Durch die Möglichkeit einer Ersatzeinreichung bei vorübergehender technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung (sh. dazu mwN BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 29) und das niedrigschwellige Erfordernis, diese vorübergehende technische Unmöglichkeit lediglich glaubhaft iSv. § 294 Abs. 1 ZPO machen zu müssen (zu den allgemeinen Anforderungen an die Glaubhaftmachung vgl. zB BGH 2. August 2022 - VIII ZB 3/21 - Rn. 14 f.), was auch im Wege einer anwaltlichen Versicherung erfolgen kann (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO; BGH 5. Juli 2017 - XII ZB 463/16 - Rn. 14; OLG Dresden 10. März 2022 - 4 W 94/22 - Rn. 6; OLG Hamm 19. August 2021 - I-4 U 57/21 ua. - Rn. 47), ist der Zugang zu den Gerichten (hier zum zweiten Rechtszug, auf den es keinen aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes herzuleitenden Anspruch gibt, vgl. BVerfG 2. November 2020 - 1 BvR 533/20 - Rn. 12; BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 19) nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO).

    (1) Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente (§ 46g ArbGG bzw. den entsprechenden Regelungen in § 130d ZPO, § 55d VwGO, § 65d SGG, § 52d FGO) in der durch § 46c ArbGG iVm. § 2 ERVV (bzw. den entsprechenden Regelungen in § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 65a SGG, § 52a FGO) vorgesehenen Form (dazu unten) bundeseinheitlich und verbindlich festgelegt und hierdurch Rechtssicherheit in der elektronischen Kommunikation mit der Justiz geschaffen (vgl. BR-Drs. 818/12 S. 32; BR-Drs. 645/17 S. 11 f.; BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45, juris; OLG Koblenz 23. November 2020 - 3 U 1442/20 - Rn. 10; ErfK/Koch 23. Aufl. ArbGG § 46c Rn. 3).

    Dabei kann dahinstehen, ob die behauptete "Funktionsunfähigkeit" des Acrobat Reader des Klägervertreters unter § 46g Satz 2 ArbGG fällt (sh. dazu unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien sowie mwN BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 29 sowie 39).

    Dies gilt auch für § 46g Satz 4 ArbGG (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 35).

    Innerhalb welcher Zeitspanne die erforderlichen Erklärungen abzugeben sind, richtet sich deshalb nach den Umständen des Einzelfalls (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO; vgl. auch BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 14 mwN; 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 32, BAGE 140, 64).

    Auch wenn man zugunsten des Einreichers unter normalen Umständen eine Zeitspanne von einer Woche für die Glaubhaftmachung einer technischen Störung iSd. § 46g Satz 3 ArbGG als noch unverzüglich ansehen wollte (so BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 36) - dies obgleich sie keinerlei Nachforschungen über die Ursache der technischen Störung bzw. ihren Entstehungsort erfordert, sondern rein formal und routinemäßig lediglich an das Vorliegen einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen anknüpft und im Ergebnis lediglich die anwaltliche Versicherung einer technischen Störung verlangt wird (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO; Oltmanns/Fuhlrott NZA 2020, 897, 898) - ist im Streitfall die erheblich später erfolgte Glaubhaftmachung nicht mehr als ohne schuldhaftes Zögern anzusehen.

    Davon hat sie bereits in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV aF Gebrauch gemacht und im Wege einer "Muss-Vorschrift" ("ist") geregelt, dass das Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln ist und daran auch in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV nF festgehalten (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 44).

    Diese Regelung ist (weiterhin) zwingend (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO; vgl. hierzu auch BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 23; Helml/Pessinger/Helml ArbGG 5. Aufl. § 46c Rn. 6; BeckOK ZPO/von Selle Stand 1. Dezember 2022 § 130a ZPO Rn. 9; so auch BT-Drs. 19/28399 S. 40 zur Neufassung des § 2 Abs. 1 ERVV).

    Denn wie bereits oben ausgeführt, hat der Gesetzgeber die für die Bearbeitung der elektronischen Dokumente maßgeblichen Anforderungen bundeseinheitlich und verbindlich festgelegt und hierdurch Rechtssicherheit in der elektronischen Kommunikation mit der Justiz schaffen wollen (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45 unter Bezugnahme auf BR-Drs. 818/12 S. 32; BR-Drs. 645/17 S. 11 f.; OLG Koblenz 23. November 2020 - 3 U 1442/20 - Rn. 10; ErfK/Koch 23. Aufl. ArbGG § 46c Rn. 3).

    Ihm ist zwar zuzumuten, seine technische Ausstattung auf die Vorgaben der ERVV auszurichten, nicht aber, sich zusätzlich auf weitere Formate einstellen zu müssen (vgl. zur ERVV aF BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO; Radke jM 2020, 461, 463).

    Es bietet Schutz vor Schadsoftware, ist barrierefrei und auch insoweit für die Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr gut geeignet (BR-Drs. 645/17 S. 12; BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO; Schindler NJW 2020, 2943, 2944).

    Eine "Aufweichung" des Verständnisses der "Bearbeitbarkeit" iSv. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV etwa dahin, es genügen zu lassen, wenn sich aus dem eingereichten elektronischen Dokument ein sog. Repräsentat erstellen lässt (in diesem Sinne LG Mannheim 4. September 2020 - 1 S 29/20 - zu II 1 a der Gründe), hätte zudem zur Folge, dass die Formanforderungen vom jeweiligen Empfänger und damit von der technischen Ausstattung der Gerichte und ihrem Umgang mit der Beurteilung, welche Dokumente als bearbeitbar angesehen werden, abhingen (zu § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV aF BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO unter Bezugnahme auf Müller NJW 2021, 3281).

    Die Gefahr, dass technische Vorgaben im elektronischen Rechtsverkehr zum bloßen Selbstzweck degradiert werden (so LG Mannheim 4. September 2020 - 1 S 29/20 - zu II 1 b der Gründe), besteht deshalb nicht (zu § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV aF BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO).

    Insoweit ist es auch unbeachtlich, dass die Zivilprozessordnung zB in § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem obligatorischen Ausdruck bei (noch) geführten Papierakten und § 371b ZPO eine Überführung von Dokumenten in andere "Formate" kennt (vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV aF BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45; aA ErfK/Koch 23. Aufl. § 46c ArbGG Rn. 3 unter Berufung auf BAG 25. April 2022 - 3 AZB 3/22 - sowie 1. August 2022 - 2 AZB 6/22 -).

    b) Danach handelt es sich bei einer Word-Datei um ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45; GK-ArbGG/Horcher § 46c Stand Dezember 2021 Rn. 47; BeckOK ArbR/Hamacher Stand 1. Dezember 2022 ArbGG § 46c Rn. 7.1 und 7.2; BeckOK ZPO/von Selle Stand 1. Dezember 2022 § 130a ZPO Rn. 9; aA BGH 19. Oktober 2022 - 1 StR 262/22 - LG Mannheim 4. September 2020 - 1 S 29/20 - zu II 1 der Gründe).

    Zudem stimmt der als Word-Dokument am 21. Februar 2022 übermittelte Schriftsatz - auf den ersten Blick erkennbar - bereits hinsichtlich der Datumsangabe nicht mit dem am 7. März 2022 als PDF-Dokument übermittelten Schriftsatz überein, weshalb eine Glaubhaftmachung nicht deshalb entbehrlich wäre, weil sofort erkennbar gewesen wäre, dass identische Schriftsätze vorliegen (vgl. dazu BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 57).

    Ein Rechtsanwalt hat Gesetze und Verordnungen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen, zur Kenntnis zu nehmen und sich erforderlichenfalls in der Fachpresse sachkundig zu machen (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 30).

    b) Zudem ergibt sich ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden des Klägervertreters daraus, dass er - wie oben ausgeführt - weder eine wirksame Ersatzeinreichung nach § 46g Satz 3 ArbGG vorgenommen hat, noch von der Heilungsmöglichkeit nach § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG (wirksam) Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 63).

    Die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind von grundsätzlicher Bedeutung und jedenfalls für den Fall der nicht ausschließlich elektronisch geführten Akten höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, also klärungsbedürftig; dies gilt umso mehr, als die Argumentationslinien in den Entscheidungen des Sechsten Senats Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 2022 (- 6 AZR 499/21 -) einerseits und des Dritten Sentas des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2022 (ua. - 3 AZB 2/22 -) sowie des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 1. August 2022 (- 2 AZB 6/22 -) in unterschiedliche Richtungen zu laufen scheinen.

  • BAG, 25.04.2022 - 3 AZB 2/22

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach - Fristwahrung

    Auszug aus LAG Hessen, 25.01.2023 - 6 Sa 369/22
    aa) Durch die Möglichkeit einer Ersatzeinreichung bei vorübergehender technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung (sh. dazu mwN BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 29) und das niedrigschwellige Erfordernis, diese vorübergehende technische Unmöglichkeit lediglich glaubhaft iSv. § 294 Abs. 1 ZPO machen zu müssen (zu den allgemeinen Anforderungen an die Glaubhaftmachung vgl. zB BGH 2. August 2022 - VIII ZB 3/21 - Rn. 14 f.), was auch im Wege einer anwaltlichen Versicherung erfolgen kann (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO; BGH 5. Juli 2017 - XII ZB 463/16 - Rn. 14; OLG Dresden 10. März 2022 - 4 W 94/22 - Rn. 6; OLG Hamm 19. August 2021 - I-4 U 57/21 ua. - Rn. 47), ist der Zugang zu den Gerichten (hier zum zweiten Rechtszug, auf den es keinen aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes herzuleitenden Anspruch gibt, vgl. BVerfG 2. November 2020 - 1 BvR 533/20 - Rn. 12; BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 19) nicht in unzumutbarer Weise eingeschränkt (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO).

    cc) Aber selbst wenn man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - davon ausgehen sollte, dass bei weiterhin geführten Papierakten mit der Erstbearbeitung durch das Gericht (also dem Ausdruck nach § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Zuteilung zu einer Kammer und der Erstverfügung) ein bearbeitbares Dokument entstanden sein sollte und dies zu einer Heilung ex nunc führte (vgl. zur Rspr. des BGH, nach der auch ein nicht den Anforderungen des § 130a Abs. 1 ZPO aF entsprechender Schriftsatz mit seinem Ausdruck die von der Verfahrensordnung geforderte Schriftform einhält, BGH 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19 - Rn. 16; sich darauf im Rahmen eines Erst-Recht-Schlusses beziehend BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 20; sh.

    Diese Regelung ist (weiterhin) zwingend (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO; vgl. hierzu auch BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 23; Helml/Pessinger/Helml ArbGG 5. Aufl. § 46c Rn. 6; BeckOK ZPO/von Selle Stand 1. Dezember 2022 § 130a ZPO Rn. 9; so auch BT-Drs. 19/28399 S. 40 zur Neufassung des § 2 Abs. 1 ERVV).

    Hingegen soll der Verstoß gegen andere technische Standards nunmehr nur noch dann zur Formunwirksamkeit führen, wenn aufgrund des Verstoßes im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist (vgl. BeckOK ZPO/von Selle Stand 1. Dezember 2022 § 130a ZPO Rn. 9; unklar BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 23 f.).

    Auch bei weiterhin geführter Papierakte bedarf es aus den oben genannten Gründen und angesichts der niedrigschwelligen Heilungsmöglichkeit des Formmangels nach § 46c Abs. 6 ArbGG (dazu unten) zur Garantie eines effektiven Rechtsschutzes keiner einschränkenden Auslegung des § 46c ArbGG bzw. § 2 ERVV (so aber ErfK/Koch 23. Aufl. § 46c ArbGG Rn. 3 unter Berufung auf BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - sowie 1. August 2022 - 2 AZB 6/22 -, wobei es in diesen Entscheidungen um die Frage der Einbettung von Schriftarten bzw. die Kopier- und Durchsuchbarkeit der Dokumente ging).

    c) Aber selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung davon ausgehen sollte, dass mit dem Ausdruck des Word-Dokuments nach § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein bearbeitbares und damit formwirksames Dokument entstanden sein sollte (vgl. zur Rspr. des BGH, nach der auch ein nicht den Anforderungen des § 130a Abs. 1 ZPO aF entsprechender Schriftsatz mit seinem Ausdruck die von der Verfahrensordnung geforderte Schriftform einhält, BGH 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19 - Rn. 16; sich darauf im Rahmen eines Erst-Recht-Schlusses beziehend BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 20), führte dies hier nicht zu einem anderen Ergebnis, da der Ausdruck dieses Dokument, die Zuteilung der Sache zu einer Kammer und die Erstverfügung erst am 22. Februar 2022 und damit nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung erfolgt sind und hier sogar aufgrund des Zeitpunktes der Einreichung (nach 16:00 Uhr und damit nach Dienstschluss der Mitarbeiter die den Ausdruck vornehmen) erst hatten erfolgen können.

    Die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind von grundsätzlicher Bedeutung und jedenfalls für den Fall der nicht ausschließlich elektronisch geführten Akten höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, also klärungsbedürftig; dies gilt umso mehr, als die Argumentationslinien in den Entscheidungen des Sechsten Senats Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 2022 (- 6 AZR 499/21 -) einerseits und des Dritten Sentas des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2022 (ua. - 3 AZB 2/22 -) sowie des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 1. August 2022 (- 2 AZB 6/22 -) in unterschiedliche Richtungen zu laufen scheinen.

  • BGH, 24.11.2022 - IX ZB 11/22

    Notwendigkeit der elektronischen Übermittlung einer Beschwerdeschrift im

    Auszug aus LAG Hessen, 25.01.2023 - 6 Sa 369/22
    Ein per Telefax übermitteltes Dokument ist kein elektronisches Dokument im vorgenannten Sinn (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 24; ErfK/Koch 23. Aufl. § 46c ArbGG Rn. 2; BeckOK ArbR/Hamacher 66. Ed. 1.12.2022 § 46g ArbGG Rn. 3; vgl. zu § 130d ZPO BGH 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - Rn. 2; vgl. zu § 32d Satz 2 StPO BGH 9. August 2022 - 6 StR 268/22 - Rn. 3 mwN).

    bb) Dies gilt unabhängig davon, ob beim Gericht noch Papierakten geführt werden und ob die Papierakte (zumindest formal) führend ist (so wohl auch BGH zum inhaltsgleichen § 130d ZPO 24. November 2022 - IX ZB 11/22 -, der eine Einschränkung des Anwendungsbereichs bei noch führender Papierakte wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes nicht problematisiert).

    Das Bestreben des Gesetzgebers, den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz möglichst weitgehend durchzusetzen, wird zudem durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 nochmals unterstrichen (BGH 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - Rn. 19).

    Das ist aber gerade Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, die elektronische Aktenführung erst vier Jahre nach dem Inkrafttreten von § 46g ArbGG obligatorisch vorzuschreiben (zu § 298a Abs. 1a Satz 1 und § 130d ZPO BGH 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - Rn. 20).

  • BAG, 01.08.2022 - 2 AZB 6/22

    Berufung - Einlegung als elektronisches Dokument - Eignung zur Bearbeitung durch

    Auszug aus LAG Hessen, 25.01.2023 - 6 Sa 369/22
    Insoweit ist es auch unbeachtlich, dass die Zivilprozessordnung zB in § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem obligatorischen Ausdruck bei (noch) geführten Papierakten und § 371b ZPO eine Überführung von Dokumenten in andere "Formate" kennt (vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV aF BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45; aA ErfK/Koch 23. Aufl. § 46c ArbGG Rn. 3 unter Berufung auf BAG 25. April 2022 - 3 AZB 3/22 - sowie 1. August 2022 - 2 AZB 6/22 -).

    Auch bei weiterhin geführter Papierakte bedarf es aus den oben genannten Gründen und angesichts der niedrigschwelligen Heilungsmöglichkeit des Formmangels nach § 46c Abs. 6 ArbGG (dazu unten) zur Garantie eines effektiven Rechtsschutzes keiner einschränkenden Auslegung des § 46c ArbGG bzw. § 2 ERVV (so aber ErfK/Koch 23. Aufl. § 46c ArbGG Rn. 3 unter Berufung auf BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - sowie 1. August 2022 - 2 AZB 6/22 -, wobei es in diesen Entscheidungen um die Frage der Einbettung von Schriftarten bzw. die Kopier- und Durchsuchbarkeit der Dokumente ging).

    Die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind von grundsätzlicher Bedeutung und jedenfalls für den Fall der nicht ausschließlich elektronisch geführten Akten höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, also klärungsbedürftig; dies gilt umso mehr, als die Argumentationslinien in den Entscheidungen des Sechsten Senats Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 2022 (- 6 AZR 499/21 -) einerseits und des Dritten Sentas des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2022 (ua. - 3 AZB 2/22 -) sowie des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 1. August 2022 (- 2 AZB 6/22 -) in unterschiedliche Richtungen zu laufen scheinen.

  • LG Mannheim, 04.09.2020 - 1 S 29/20

    Geeignetheit einer elektronisch eingereichten Berufungsbegründung bei Verstoß

    Auszug aus LAG Hessen, 25.01.2023 - 6 Sa 369/22
    Eine "Aufweichung" des Verständnisses der "Bearbeitbarkeit" iSv. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV etwa dahin, es genügen zu lassen, wenn sich aus dem eingereichten elektronischen Dokument ein sog. Repräsentat erstellen lässt (in diesem Sinne LG Mannheim 4. September 2020 - 1 S 29/20 - zu II 1 a der Gründe), hätte zudem zur Folge, dass die Formanforderungen vom jeweiligen Empfänger und damit von der technischen Ausstattung der Gerichte und ihrem Umgang mit der Beurteilung, welche Dokumente als bearbeitbar angesehen werden, abhingen (zu § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV aF BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO unter Bezugnahme auf Müller NJW 2021, 3281).

    Die Gefahr, dass technische Vorgaben im elektronischen Rechtsverkehr zum bloßen Selbstzweck degradiert werden (so LG Mannheim 4. September 2020 - 1 S 29/20 - zu II 1 b der Gründe), besteht deshalb nicht (zu § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV aF BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO).

    b) Danach handelt es sich bei einer Word-Datei um ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45; GK-ArbGG/Horcher § 46c Stand Dezember 2021 Rn. 47; BeckOK ArbR/Hamacher Stand 1. Dezember 2022 ArbGG § 46c Rn. 7.1 und 7.2; BeckOK ZPO/von Selle Stand 1. Dezember 2022 § 130a ZPO Rn. 9; aA BGH 19. Oktober 2022 - 1 StR 262/22 - LG Mannheim 4. September 2020 - 1 S 29/20 - zu II 1 der Gründe).

  • BGH, 19.10.2022 - 1 StR 262/22

    Einreichen von elektronischen Dokumenten bei Strafverfolgungsbehörden und

    Auszug aus LAG Hessen, 25.01.2023 - 6 Sa 369/22
    Demgegenüber führen rein formale Verstöße gegen die ERVV dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann" (BT-Drs. 19/28399 S. 39 iVm. S. 33 f.; zu § 32a StPO BGH 19. Oktober 2022 - 1 StR 262/22 -).

    Als bearbeitbar können danach weiterhin nur im Format PDF übermittelte elektronische Dokumente angesehen werden und nicht etwa elektronische Dokumente, die in einem nach § 2 Abs. 1 ERVV unzulässigen Dateiformat übermittelt werden (aA BGH 19. Oktober 2022 - 1 StR 262/22 -); dies auch dann, wenn das Gericht dieses Dateiformat (zufällig) öffnen und das Dokument lesen kann.

    b) Danach handelt es sich bei einer Word-Datei um ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45; GK-ArbGG/Horcher § 46c Stand Dezember 2021 Rn. 47; BeckOK ArbR/Hamacher Stand 1. Dezember 2022 ArbGG § 46c Rn. 7.1 und 7.2; BeckOK ZPO/von Selle Stand 1. Dezember 2022 § 130a ZPO Rn. 9; aA BGH 19. Oktober 2022 - 1 StR 262/22 - LG Mannheim 4. September 2020 - 1 S 29/20 - zu II 1 der Gründe).

  • BGH, 08.05.2019 - XII ZB 8/19

    Beschwerde in familiengerichtlichem Verfahren: Einhaltung der Schriftform bei

    Auszug aus LAG Hessen, 25.01.2023 - 6 Sa 369/22
    cc) Aber selbst wenn man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - davon ausgehen sollte, dass bei weiterhin geführten Papierakten mit der Erstbearbeitung durch das Gericht (also dem Ausdruck nach § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Zuteilung zu einer Kammer und der Erstverfügung) ein bearbeitbares Dokument entstanden sein sollte und dies zu einer Heilung ex nunc führte (vgl. zur Rspr. des BGH, nach der auch ein nicht den Anforderungen des § 130a Abs. 1 ZPO aF entsprechender Schriftsatz mit seinem Ausdruck die von der Verfahrensordnung geforderte Schriftform einhält, BGH 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19 - Rn. 16; sich darauf im Rahmen eines Erst-Recht-Schlusses beziehend BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 20; sh.

    c) Aber selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung davon ausgehen sollte, dass mit dem Ausdruck des Word-Dokuments nach § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein bearbeitbares und damit formwirksames Dokument entstanden sein sollte (vgl. zur Rspr. des BGH, nach der auch ein nicht den Anforderungen des § 130a Abs. 1 ZPO aF entsprechender Schriftsatz mit seinem Ausdruck die von der Verfahrensordnung geforderte Schriftform einhält, BGH 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19 - Rn. 16; sich darauf im Rahmen eines Erst-Recht-Schlusses beziehend BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 20), führte dies hier nicht zu einem anderen Ergebnis, da der Ausdruck dieses Dokument, die Zuteilung der Sache zu einer Kammer und die Erstverfügung erst am 22. Februar 2022 und damit nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung erfolgt sind und hier sogar aufgrund des Zeitpunktes der Einreichung (nach 16:00 Uhr und damit nach Dienstschluss der Mitarbeiter die den Ausdruck vornehmen) erst hatten erfolgen können.

  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Auszug aus LAG Hessen, 25.01.2023 - 6 Sa 369/22
    Innerhalb welcher Zeitspanne die erforderlichen Erklärungen abzugeben sind, richtet sich deshalb nach den Umständen des Einzelfalls (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO; vgl. auch BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 14 mwN; 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 32, BAGE 140, 64).

    aa) Auch im Rahmen des § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG bedeutet unverzüglich "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. LAG Schleswig-Holstein 13. Oktober 2021 - 6 Sa 337/20 - Rn. 128, juris; vgl. zum Begriff der Unverzüglichkeit im Allgemeinen BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 14; 11. Juni 2020 - 2 AZR 442/19 - Rn. 21; 7. Mai 2020 - 2 AZR 619/19 - Rn. 18; 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 125).

  • OLG Koblenz, 23.11.2020 - 3 U 1442/20

    Berufungsverfahren auf Rückgewähr von Zahlungen nach Insolvenzanfechtung:

    Auszug aus LAG Hessen, 25.01.2023 - 6 Sa 369/22
    (1) Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente (§ 46g ArbGG bzw. den entsprechenden Regelungen in § 130d ZPO, § 55d VwGO, § 65d SGG, § 52d FGO) in der durch § 46c ArbGG iVm. § 2 ERVV (bzw. den entsprechenden Regelungen in § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 65a SGG, § 52a FGO) vorgesehenen Form (dazu unten) bundeseinheitlich und verbindlich festgelegt und hierdurch Rechtssicherheit in der elektronischen Kommunikation mit der Justiz geschaffen (vgl. BR-Drs. 818/12 S. 32; BR-Drs. 645/17 S. 11 f.; BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45, juris; OLG Koblenz 23. November 2020 - 3 U 1442/20 - Rn. 10; ErfK/Koch 23. Aufl. ArbGG § 46c Rn. 3).

    Denn wie bereits oben ausgeführt, hat der Gesetzgeber die für die Bearbeitung der elektronischen Dokumente maßgeblichen Anforderungen bundeseinheitlich und verbindlich festgelegt und hierdurch Rechtssicherheit in der elektronischen Kommunikation mit der Justiz schaffen wollen (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45 unter Bezugnahme auf BR-Drs. 818/12 S. 32; BR-Drs. 645/17 S. 11 f.; OLG Koblenz 23. November 2020 - 3 U 1442/20 - Rn. 10; ErfK/Koch 23. Aufl. ArbGG § 46c Rn. 3).

  • BAG, 12.03.2020 - 6 AZM 1/20

    Formatfehler bei elektronischem Dokument - einmalige gerichtliche Hinweispflicht

    Auszug aus LAG Hessen, 25.01.2023 - 6 Sa 369/22
    auch Oltmanns/Fuhlrott NZA 2020, 897, 900 f.; vgl. auch BAG 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 -Rn. 10).

    Auch die am 21. Januar 2022 als Word-Dokument über das beA eingereichte Berufungsschrift entspricht nicht den Anforderungen des § 46c Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV, weshalb es bei der Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels bleibt (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 29, BAGE 171, 1; 12. März 2020 - 6 AZM 1/20 - Rn. 2).

  • BGH, 09.08.2022 - 6 StR 268/22

    Erfolgreicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

  • BAG, 25.04.2022 - 3 AZB 3/22

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach - Fristwahrung

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 619/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Interessenabwägung

  • BAG, 08.12.2011 - 6 AZR 354/10

    Kündigung - Vollmacht - unverzügliche Zurückweisung - Ausbildungsverhältnis

  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 442/19

    Schwerbehinderte Menschen - außerordentliche Kündigung

  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 49/12

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 730/19

    Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.10.2021 - 6 Sa 337/20

    Elektronischer Rechtsverkehr, Nutzungspflicht (aktive), Nutzungspflicht

  • BAG, 17.01.2023 - 3 AZR 158/22

    Bestimmender Schriftsatz - Unterschriftserfordernis

  • BGH, 05.07.2017 - XII ZB 463/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung der mitgeteilten

  • OLG Hamm, 19.08.2021 - 4 U 57/21

    Werbung mit CO2-Reduziert als irreführend untersagt

  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer

  • BAG, 06.01.2015 - 6 AZB 105/14

    Verwerfung der Berufung - Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, 02.08.2022 - VIII ZB 3/21

    Pflicht des Gerichts zur Erteilung eines Hinweises bei Beweisangebot im

  • BAG, 10.12.2020 - 2 AZN 82/20

    Nichtzulassungsbeschwerde - zwischenzeitliche Klärung der Rechtsfrage

  • OLG Dresden, 10.03.2022 - 4 W 94/22

    Vorläufige Unterlassung von Äußerungen in einer Berichterstattung;

  • BVerfG, 02.11.2020 - 1 BvR 533/20

    Verfassungsbeschwerde gegen Verwerfung einer Beschwerde gegen Wertfestsetzung

  • ArbG Frankfurt/Main, 06.05.2021 - 22 Ca 9860/20
  • BAG, 29.06.2023 - 3 AZB 3/23

    Elektronischer Rechtsverkehr und Word-Datei

    Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2023 - 6 Sa 369/22 - aufgehoben.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.09.2023 - L 6 BA 7/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - elektronischer Rechtsverkehr -

    Auch ab dem 01.01.2022 ist nur ein übermitteltes elektronisches Dokument im Dateiformat PDF für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet (vgl. schon zur Rechtslage vor dem 01.01.2022: BAG, Urteil vom 25.08.2022 - 6 AZR 499/21 -, juris Rn. 43 ff. ; Hessisches LAG, Beschluss vom 25.01.2023 - 6 SA 369/22 -, juris Rn. 29; Müller, NZA 2023, 89, 91; Mink in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.06.2023, § 65a SGG, Rn. 4; aA BGH, Ergänzung zum Beschluss vom 19.10.2022 - 1 StR 262/22 -, juris; BAG, Beschluss vom 29.06.2023 - 3 AZB 3/23, juris Rn. 11 ff. ) .
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